Gilt das BFSG für Reise- und Verkehrswebsites?
Ja, für Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG nennt Webseiten, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, elektronische Tickets, Verkehrsinformationen einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit und interaktive Selbstbedienungsterminals.
„folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten: a) Webseiten; b) auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen; c) elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste; d) die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit […], und e) interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union […]“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG, Auslassungen von uns)
Das BFSG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um; die entsprechende Regelung dort ist Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c. Die Pflichten gelten für Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG).
Welche Verkehrsdienste sind erfasst, und welche sind ausgenommen?
Erfasst sind vier Verkehrsarten: Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr. Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste sind bis auf die Selbstbedienungsterminals ausgenommen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG).
§ 2 BFSG definiert die Verkehrsarten durch Verweis auf EU-Fahrgastrechte-Verordnungen: Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 (Nr. 27), Busverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 (Nr. 28), Schienenverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (Nr. 29), Schiffsverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 (Nr. 30). Ob ein bestimmter Dienst unter eine dieser Verordnungen fällt, ist eine Frage nach deren Anwendungsbereich. Wir haben nicht geprüft, welche Dienste die einzelnen Verordnungen erfassen. Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zum Schienenverkehr wurde mit Wirkung vom 07.06.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/782 aufgehoben. Nach deren Artikel 40 gelten Verweise auf die alte Verordnung als Verweise auf die neue; das BFSG nennt in § 2 Nr. 29 noch die alte. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 erfasst Eisenbahnfahrten und -dienste von Eisenbahnunternehmen mit Genehmigung nach der Richtlinie 2012/34/EU; das entspricht dem Genehmigungskriterium in Artikel 2 Absatz 1 und 2 der alten Verordnung. Ausnahmen, die ein Mitgliedstaat nach Artikel 2 der neuen Verordnung gewährt, betreffen die Fahrgastrechte; ob sie auch den Anwendungsbereich des BFSG einschränken, ist nicht geklärt. Hat Ihr Dienst eine solche Ausnahme, fragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
„Stadt- und Vorortverkehrsdienste“ und „Regionalverkehrsdienste“ sind in § 2 Nr. 31 und 32 BFSG definiert und umfassen die Verkehrsmittel Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus. Für sie gelten nur die Selbstbedienungsterminals; die Einzelanforderungen stehen in Anhang I der Richtlinie und werden nach § 3 Abs. 2 BFSG durch Rechtsverordnung konkretisiert. Website, App und E-Ticket eines U-Bahn-Betreibers gehören damit nicht zu den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG genannten Elementen. Ein U-Bahn-Betreiber kann dennoch auf zwei anderen Wegen erfasst sein. Erwägungsgrund 35 der Richtlinie nennt den elektronischen Geschäftsverkehr; ein Betreiber, der online Tickets verkauft, kann also ein Dienst im elektronischen Geschäftsverkehr sein (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Öffentliche Stellen, die Verkehrsdienste anbieten, erfasst nach demselben Erwägungsgrund bereits die Richtlinie (EU) 2016/2102.
Die Liste betrifft Personenbeförderungsdienste. Mietwagen, Taxis, Fahrdienstvermittler, Hotels und Pauschalreisen nennt sie nicht. Ein Reisebüro oder eine Buchungsplattform, die Tickets oder Reisen im Fernabsatz an Verbraucher verkauft, kann ein Dienst im elektronischen Geschäftsverkehr sein (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Ob Ihr Unternehmen erfasst ist, muss im Einzelfall rechtlich geklärt werden.
Welche digitalen Angebote zählen?
Erfasst sind fünf Elemente: Webseiten, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen einschließlich Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Verkehrsinformationen einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit sowie interaktive Selbstbedienungsterminals. Prüfen Sie für jedes Element den genauen Wortlaut von § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG.
- Buchungswebsite und App. Eine Buchung läuft von der Suche bis zur Bestätigung über die Website oder App, daher gehört der ganze Weg zur Prüfung.
- E-Tickets und Ticketdienste. Das Ticket selbst und der Dienst, der es ausstellt, sind genannt. Eine Datei, die Fahrgäste am Reisetag öffnen müssen, gehört also zur Prüfung.
- Echtzeit-Reiseinformationen. Anhang I Abschnitt IV Buchstabe c der Richtlinie nennt Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlussverbindungen, Weiterreise mit anderen Verkehrsträgern, Besetzung von Bahnhöfen und ausgefallene Aufzüge. Bei Informationsbildschirmen gilt das BFSG nur für interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union.
- Selbstbedienungsterminals. Fahrausweis- und Check-in-Automaten, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden, sind Produkte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BFSG; Terminals für die Beförderungsleistung sind ein Element nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e. Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind, sind ausgenommen.
§ 1 Abs. 4 BFSG nimmt folgende Inhalte aus (Nr. 1 bis 5):
- aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden;
- Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden;
- Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich bereitgestellt werden;
- Inhalte von Dritten, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren;
- Archive, deren Inhalte nach dem 28.06.2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
Lesen Sie § 1 Abs. 4 BFSG, bevor Sie ein eingebundenes Buchungssystem oder eine Karte als Drittinhalt behandeln.
Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen für Verkehrs- und Reiseanbieter?
Ja, wenn Sie Dienstleistungen anbieten oder erbringen und die Definition des Kleinstunternehmens in § 2 Nr. 17 BFSG erfüllen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG nicht erfüllen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und erzielt entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder hat eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG).
Beide Bedingungen müssen erfüllt sein: weniger als zehn Beschäftigte und Umsatz oder Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
Beispiel: Ein Busbetrieb mit sechs Beschäftigten und 1,5 Millionen Euro Umsatz läge nach diesen Zahlen unter beiden Schwellen. Wie Beschäftigte und Umsatz bei einem Unternehmen gezählt werden, das zu einer Gruppe gehört, klären Sie mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BFSG Leitlinien für Kleinstunternehmen.
Welche Informationen muss ein Verkehrsanbieter veröffentlichen?
Sie veröffentlichen Informationen dazu, wie Ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt: Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistung nur anbieten, wenn sie die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht haben (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Anlage 3 Nr. 1 nennt dafür die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine andere deutlich wahrnehmbare Weise; eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website ist eine Möglichkeit. Sie bewahren diese Informationen so lange auf, wie sie die Dienstleistung anbieten (§ 14 Abs. 2 BFSG).
Die Richtlinie spricht in Artikel 13 Absatz 2 von Informationen nach Anhang V, öffentlich in schriftlicher und mündlicher Form, samt Erklärung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Anhang V sieht die Aufnahme in die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein gleichwertiges Dokument vor. Genügt die Dienstleistung den Anforderungen nicht, nennt § 14 Abs. 4 BFSG Korrekturmaßnahmen und die unverzügliche Information der Marktüberwachungsbehörde.
Für den Verkehr ist Artikel 5 der Richtlinie wichtig. Dienste, die die Anforderungen an barrierefreie Informationen und an Informationen über Barrierefreiheit in den Verordnungen (EG) Nr. 261/2004, 1107/2006, 1371/2007, (EU) Nr. 1177/2010 und 181/2011 sowie in Rechtsakten nach der Richtlinie 2008/57/EG erfüllen, erfüllen damit insoweit auch die entsprechenden Anforderungen der Richtlinie. Wo die Richtlinie zusätzliche Anforderungen stellt, gelten diese uneingeschränkt.
Was sollte ein Reise- oder Verkehrsunternehmen zuerst prüfen?
Beginnen Sie mit dem Anwendungsbereich, listen Sie dann Ihre digitalen Angebote auf und testen Sie den Weg, den ein Fahrgast von der Suche bis zum Ticket geht.
- Anwendungsbereich. Welche Verkehrsart betreiben Sie, ist sie Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr, verkaufen Sie an Verbraucher, und liegen Sie unter den Grenzen für Kleinstunternehmen?
- Bestandsaufnahme. Listen Sie jede Website, App, jedes E-Ticket-Format, jede Seite mit Echtzeitinformationen und jedes Selbstbedienungsterminal auf, das Sie bereitstellen oder kontrollieren.
- Buchungsweg mit der Tastatur. Suche, Datumsauswahl, Sitzplatz- oder Tarifwahl, Fahrgastdaten und Zahlung ohne Maus.
- Störungs- und Fahrplaninformationen. Findet eine Nutzerin mit Screenreader eine Annullierung oder einen Gleiswechsel so leicht wie ein sehender Nutzer?
- Das Ticket. Ist das E-Ticket mit einem Screenreader lesbar, und funktioniert es ohne einen rein visuellen Code?
- Teile von Dritten. Zahlungsseiten, Buchungssysteme und Karten: Klären Sie, ob § 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG greift oder ob Sie den Teil kontrollieren.
- Die Informationen. Sind die Informationen nach Anlage 3 schriftlich, öffentlich und aktuell?
Was zeigt ein automatischer Test auf einer Buchungswebsite, und was nicht?
Ein automatischer Test kann fehlende Textalternativen, unbeschriftete Formularfelder, geringen Kontrast und viele Markup-Fehler auf den Seiten melden, die er erreicht. Er erfasst grob 30 bis 40 Prozent der WCAG-Erfolgskriterien, nicht 30 bis 40 Prozent der Fehler einer Website, und den Rest muss ein Mensch prüfen.
Ein Scan kann nicht sagen, ob ein Datumsfeld von Anfang bis Ende per Tastatur funktioniert, ob ein Sitzplan für Screenreader-Nutzer verständlich ist, ob ein Screenreader einen Zahlungsfehler oder eine geänderte Abfahrt vorliest. Ein E-Ticket, das Sie nach der Zahlung erhalten, kann er nicht lesen. Ein Crawl deckt die Seiten ab, die er über Links erreicht; eine laufende Buchung und Seiten hinter einem Login brauchen einen manuellen Test.
Die Note 100 in einem Inkluso-Bericht heißt: Automatisch wurde nichts gefunden. Sie heißt nicht, dass die Website barrierefrei ist.
Wie hilft Inkluso?
Inkluso prüft die Seiten, die ein Scanner erreicht, ordnet jeden Befund einem Standard und einem Gesetz zu und entwirft die Barrierefreiheitserklärung, die Sie prüfen und freigeben. Inkluso entscheidet nicht, welches nationale Gesetz für Sie gilt, und testet keine Buchung, die gerade läuft.
- Kostenloser Scan. Die Startseite gegen WCAG 2.1 AA mit axe-core, ohne Konto und ohne Kreditkarte.
- Einmaliges Audit. 149 €, bis zu 100 Seiten. Jeder Befund nennt das WCAG-Kriterium, die Klausel der EN 301 549 und den Paragrafen des Gesetzes, das Sie auswählen, dazu einen Block mit Anleitung zur Behebung und ein PDF mit Zeitstempel, Engine-Version und SHA-256-Hash. Das Audit enthält einen kurzen Tastaturdurchlauf auf bis zu drei Seiten, der nicht in die Note einfließt.
- Entwurf der Barrierefreiheitserklärung. Ein Entwurf der Informationen nach Anlage 3, den Sie vor der Veröffentlichung prüfen und ergänzen.
Die EN 301 549 ist hier der technische Maßstab. Im Amtsblatt ist keine Fassung der EN 301 549 zur Richtlinie (EU) 2019/882 genannt. Wer sie einhält, kann sich deshalb nicht auf die Vermutung nach Artikel 15 Absatz 1 stützen. Ein Inkluso-Bericht ist ein datierter Prüfnachweis, keine Zertifizierung.
Welches Gesetz gilt für meine Verkehrswebsite?
Beginnen Sie mit dem Gesetz jedes Landes, in dem Sie Verbrauchern Ihre Dienstleistung anbieten, nicht mit der Sprache Ihrer Website. Ein Verkehrsunternehmen, das an Verbraucher in Deutschland verkauft, schaut auf das BFSG, eines mit Kunden in Österreich auf das BaFG, und wer in beiden Ländern verkauft, prüft beide.
Bei grenzüberschreitenden Fällen fragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, welche Gesetze für Sie gelten. Im BFSG steht der Anwendungsbereich in § 1 Abs. 3 Nr. 2, die Informationspflicht in § 14 Abs. 1 Nr. 2 und die Ausnahme für Kleinstunternehmen in § 3 Abs. 3. Diesen Ratgeber gibt es auch auf Englisch.
FAQ
Gilt das BFSG für Reise- und Verkehrswebsites?
Ja, für Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG nennt Webseiten, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen einschließlich Apps, elektronische Tickets, Verkehrsinformationen einschließlich Echtzeit-Reiseinformationen und Selbstbedienungsterminals.
Sind Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr erfasst?
Nur teilweise. Für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste gelten in § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG nur die interaktiven Selbstbedienungsterminals (Buchstabe e). Ein Betreiber, der online Tickets verkauft, kann dennoch ein Dienst im elektronischen Geschäftsverkehr sein.
Ist ein sehr kleines Verkehrs- oder Reiseunternehmen ausgenommen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat Umsatz oder Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG).
Was zeigt ein automatischer Scan auf einer Buchungswebsite?
Er kann Markup-Probleme auf den erreichten Seiten melden. Automatische Tests erfassen grob 30 bis 40 Prozent der WCAG-Erfolgskriterien, daher brauchen Tastaturbedienung des Buchungswegs, Ansagen und das E-Ticket eine Prüfung durch einen Menschen.
Quellen
- BFSG § 1 (Anwendungsbereich, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html (Zugriff am 20.10.2026)
- BFSG § 2 (Begriffsbestimmungen, Nr. 17 und Nr. 27 bis 32): https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__2.html (Zugriff am 20.10.2026)
- BFSG § 3 (Abs. 3, Kleinstunternehmen): https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__3.html (Zugriff am 20.10.2026)
- BFSG § 14 (Pflichten des Dienstleistungserbringers): https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/__14.html (Zugriff am 20.10.2026)
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 3 Nr. 23 und 30 bis 36, Art. 4 Abs. 3 und 5, Art. 5, Art. 13, Erwägungsgrund 35, Anhang I Abschnitt IV, Anhang V, EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L0882 (Artikelnummern anhand des englischen Amtsblatt-Texts ABl. L 151 vom 7.6.2019 geprüft, Zugriff am 20.10.2026)
- Verordnung (EU) 2021/782, Art. 2 (Anwendungsbereich) und Art. 40 (Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R0782 (Zugriff am 20.10.2026)
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Orientierung, keine Rechtsberatung. Ein Inkluso-Bericht ist ein datierter Prüfnachweis, keine Zertifizierung. Automatische Tests erfassen grob 30 bis 40 Prozent der WCAG-Erfolgskriterien. Den Rest muss ein Mensch prüfen. Prüfen Sie vor dem Handeln den aktuellen Stand.