Ob Ihre Website die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) erfüllt, prüfen Sie in zwei Schritten: zuerst ein automatischer Test gegen WCAG 2.1 AA, dann eine manuelle Prüfung der Punkte, die keine Software beurteilen kann. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und erfasst unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Onlineshops und Buchungsstrecken für Verbraucher.

Kein Scan, kein Siegel und kein Overlay-Widget bestätigt, dass eine Website das Gesetz erfüllt. Die Pflicht liegt beim Dienstleistungserbringer, und ein Test zeigt Ihnen, wo Sie stehen.

Wer das BFSG prüfen sollte

Das BFSG erfasst nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr; die Begriffsbestimmung steht in § 2 Nr. 26 BFSG. Praktisch heißt das: Kann ein Verbraucher auf Ihrer Website oder in Ihrer App einen Vertrag abschließen, also bestellen, buchen oder ein Abo abschließen, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit im Anwendungsbereich.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG von § 3 Abs. 1 ausgenommen. Gemeint sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen gelten zusammen, und für Produkte gibt es diese Ausnahme nicht. Mehr dazu im EAA-Scope-Guide.

Beginnen Sie mit dem nationalen Gesetz jedes Landes, in dem Sie Ihre Dienstleistung Verbrauchern anbieten, nicht mit der Sprache Ihrer Website: Ein Shop, der an Verbraucher in Österreich verkauft, schaut auf das österreichische BaFG, ein Shop, der an Verbraucher in Deutschland verkauft, schaut auf das deutsche BFSG, und ein Shop, der in beiden Ländern verkauft, prüft beide. Wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, kann ebenfalls eine Rolle spielen; bei grenzüberschreitenden Fällen fragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, welche Gesetze für Sie verbindlich sind. Die österreichische Seite finden Sie unter Barrierefreiheit in Österreich.

Was das BFSG von einer Website verlangt

Das BFSG und die BFSGV zählen keine einzelnen WCAG-Kriterien auf. Nach § 3 Abs. 1 BFSG müssen Dienstleistungen barrierefrei sein; die konkreten Anforderungen stehen in der BFSGV. § 12 Nr. 3 BFSGV verlangt, dass „Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“.

Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommt § 19 BFSGV hinzu. Danach müssen auch Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Für einen Shop heißt das: Login, Kasse und Bezahlung gehören in jede Prüfung, nicht nur die Startseite.

Als technischer Maßstab dient EN 301 549. Version 3.2.1 übernimmt für Webinhalte WCAG 2.1 Level A und AA, deshalb wird in der Praxis gegen WCAG 2.1 AA getestet. Eine Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG greift für harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU unter der Richtlinie (EU) 2019/882 veröffentlicht sind. Für EN 301 549, auch für die im September 2026 erschienene Version 4.1.1, ist eine solche Fundstelle im Verzeichnis der Kommission (Stand 19.10.2026) nicht aufgeführt; eine Konformitätsvermutung besteht daher nicht. Was die Stufen A, AA und AAA bedeuten, erklärt die Seite WCAG compliance levels (Englisch).

Die Pflicht des Dienstleistungserbringers ergibt sich aus § 14 Abs. 1 BFSG: Nr. 1 verlangt die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, Nr. 2 die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1, also die Barrierefreiheitserklärung.

So prüfen Sie Ihre Website: erst automatisch, dann von Hand

1. Kostenloser WCAG-Test

Unser kostenloser Barrierefreiheitstest prüft eine Seite mit axe-core gegen WCAG 2.1 AA. Der Test ist kostenfrei, ohne Anmeldung und ohne Karte.

2. Manuelle Prüfung

Automatisierte Werkzeuge erkennen etwa 30 bis 40 % der WCAG-Kriterien. Der Rest erfordert menschliches Urteil. Diese Punkte prüfen Sie selbst:

  • Tastatur: Kommen Sie ohne Maus vom Produkt bis zur Bestellbestätigung, und ist der Fokus jederzeit sichtbar?
  • Alternativtexte: Beschreibt der Text, was auf dem Bild zu sehen ist, oder steht dort nur ein Dateiname?
  • Formulare: Hat jedes Feld eine sichtbare Beschriftung, und sagt eine Fehlermeldung, was falsch ist und wie man es behebt?
  • Reihenfolge und Zoom: Ergibt die Lesereihenfolge Sinn, und bleibt die Seite bei starker Vergrößerung bedienbar?
  • Medien: Haben Videos Untertitel?

3. Kontraste nachmessen

Für Farbpaare aus Ihrem Designsystem nutzen Sie den WCAG-Kontrastprüfer. Normaler Fließtext braucht für Level AA ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1.

4. Ergebnis festhalten

Notieren Sie, was Sie wann getestet, was Sie behoben haben und was noch offen ist. Wenn eine Behörde oder ein Kunde nachfragt, sollten Sie datierte Testergebnisse, eine veröffentlichte Barrierefreiheitserklärung und einen Nachweis Ihrer Korrekturen zeigen können.

Barrierefreiheitserklärung mit dem Generator

Die Informationen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 veröffentlichen Sie als Barrierefreiheitserklärung. Unser Generator für Barrierefreiheitserklärungen erstellt aus Ihren Angaben einen Entwurf in der üblichen Struktur: Stand der Vereinbarkeit, nicht barrierefreie Inhalte, Kontakt für Meldungen von Barrieren, Datum und Bewertungsmethode. Ein deutscher Entwurf nennt standardmäßig das deutsche BFSG. Prüfen Sie vor der Veröffentlichung, welches Gesetz für Sie gilt.

Wer kontrolliert: die Marktüberwachung

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) in Magdeburg, eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts der 16 Länder. Nach eigenen Angaben ist die MLBF seit September 2025 bundesweit tätig; rechtliche Grundlage sind §§ 20, 28 BFSG in Verbindung mit Landesrecht.

§ 37 Abs. 2 BFSG setzt eine Geldbuße bis zu 100 000 Euro in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 und 10. Nr. 8 ist das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2. In den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 liegt die Grenze bei 10 000 Euro. Das sind gesetzliche Höchstbeträge. Wenn schon ein Schreiben bei Ihnen liegt, lesen Sie Abmahnung wegen Barrierefreiheit: was jetzt zu tun ist.

Was jetzt tun

  1. Testen Sie Startseite und Kasse. Der kostenlose Barrierefreiheitstest zeigt in einer Minute die automatisch prüfbaren Fehler.
  2. Messen Sie Ihre Farben nach. Der WCAG-Kontrastprüfer sagt Ihnen, welche Farbpaare AA erreichen.
  3. Prüfen Sie den Rest von Hand.
  4. Veröffentlichen Sie eine Barrierefreiheitserklärung. Der Barrierefreiheitserklärung-Generator erstellt den Entwurf, Sie prüfen ihn vor der Veröffentlichung.
  5. Betreuen Sie Websites für Kunden? Für Agenturen gibt es White-Label-Audits unter Ihrer eigenen Marke.

FAQ

Wie kann ich meine Website nach dem BFSG prüfen?

In zwei Schritten: zuerst ein automatischer Test gegen WCAG 2.1 AA, zum Beispiel unser kostenloser Barrierefreiheitstest, dann eine manuelle Prüfung von Tastaturbedienung, Alternativtexten, Formularen, Zoom und Untertiteln. Prüfen Sie neben der Startseite auch Login, Warenkorb und Kasse.

Gibt es einen kostenlosen WCAG-Test?

Ja. Unser kostenloser Barrierefreiheitstest prüft eine Seite mit axe-core gegen WCAG 2.1 AA, ohne Anmeldung und ohne Karte. Automatisierte Werkzeuge erkennen etwa 30 bis 40 % der WCAG-Kriterien. Der Rest erfordert menschliches Urteil.

Gilt das BFSG auch für kleine Onlineshops?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG von § 3 Abs. 1 ausgenommen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, beide Bedingungen zusammen. Für Produkte gibt es diese Ausnahme nicht.

Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG verlangt vom Dienstleistungserbringer die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1, die Barrierefreiheitserklärung. Unser Generator erstellt aus Ihren Angaben einen Entwurf, der standardmäßig das BFSG nennt. Prüfen Sie vor der Veröffentlichung, welches Gesetz für Sie gilt.

Wer kontrolliert das BFSG, und wie hoch sind die Bußgelder?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) in Magdeburg. § 37 Abs. 2 BFSG setzt bis zu 100 000 Euro in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 und 10, darunter das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 (Nr. 8), und bis zu 10 000 Euro in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 6.

Quellen

Sehen Sie, wo Ihre Website steht

Der kostenlose Test prüft eine Seite gegen WCAG 2.1 AA und zeigt die ersten Befunde mit der passenden Referenz.

Kostenlos testen Barrierefreiheitserklärung erstellen

Dieser Artikel dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Ein Inkluso-Bericht ist keine Zertifizierung. Automatisierte Werkzeuge erkennen etwa 30 bis 40 % der WCAG-Kriterien. Der Rest erfordert menschliches Urteil. Rechtsangaben sind aus Primärquellen zugeordnet und datiert (Stand 16.10.2026). Sie sind vereinfacht und ersetzen nicht den amtlichen Text. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie handeln.