Wahrscheinlich ja, wenn Sie auf einer Website oder in einer App Tickets an Verbraucher verkaufen und kein Kleinstunternehmen sind. Für Veranstaltungstickets greift die Kategorie der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr; für Tickets, die zu Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- oder Schiffsverkehr gehören, gilt eine eigene Liste von Elementen.

Dieser Leitfaden richtet sich an Inhaberinnen, Inhaber und Produktverantwortliche von Ticketing- und Eventbuchungs-Unternehmen. Er folgt dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act, EAA), die es umsetzt.

Gilt das BFSG für Ticketing- und Eventbuchungs-Websites?

Es gilt, wenn Sie Verbrauchern Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, denn § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG nennt diese Kategorie. § 2 Nr. 26 BFSG definiert sie als digitale Dienste, die über Webseiten und Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden.

Ein Shop, in dem Verbraucher ein Konzert, ein Spiel oder ein Festival auswählen und ein Ticket kaufen, passt zu dieser Definition. Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG). Die Grundlage in der Richtlinie ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, die Definition steht in Art. 3 Nr. 30.

Wird Ticketing im Personenverkehr anders behandelt als Eventticketing?

Ja. Ticketing als Teil von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr hat in § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG eine eigene Regel: Webseiten, mobile Anwendungen, „elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste“ und Verkehrsinformationen. Eventticketing hat keine solche Liste und fällt unter Nr. 5.

FallVorschrift (BFSG)Vorschrift (Richtlinie)
Online-Ticketverkauf eines Anbieters im Luft-, Bus-, Schienen- oder Schiffsverkehr§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis dArt. 2 Abs. 2 Buchst. c Ziffern i bis iv; Begriffe in Art. 3 Nr. 43 und 44
Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr: Ticketverkauf auf Website oder in App§ 1 Abs. 3 Nr. 2 gilt dort nur für Buchst. e (Terminals); eine Website, die Tickets an Verbraucher verkauft, kann unter Nr. 5 fallenArt. 2 Abs. 2 Buchst. c nennt nur Terminals (Ziffer v); eine solche Website kann unter Buchst. f fallen, siehe Erwägungsgrund 35
Tickets für Konzert, Theater, Sport, Festival oder Museum, online an Verbraucher verkauft§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, Art. 3 Nr. 30
Buchungs- oder Wiederverkaufsplattform, die Verbrauchern Tickets verkauftMindestens § 1 Abs. 3 Nr. 5. Ob zusätzlich Nr. 2 gilt, hängt davon ab, ob Sie den Verkehrsdienst selbst erbringen; fragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen RechtsanwaltMindestens Art. 2 Abs. 2 Buchst. f
Tickets nur vor Ort oder nur an Unternehmen verkauftDem Wortlaut nach keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 2 Nr. 26, denn § 1 Abs. 3 erfasst Dienstleistungen für Verbraucher; bei gemischtem Kundenkreis fragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen RechtsanwaltKeine E-Commerce-Dienstleistung nach Art. 3 Nr. 30
Kleinstunternehmen, das die Dienstleistung erbringtAusgenommen, § 3 Abs. 3Ausgenommen, Art. 4 Abs. 5

Fahrausweisautomaten sind ein Produkt, keine Dienstleistung: § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BFSG nennt Fahrausweisautomaten, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii der Richtlinie die Ticketautomaten. Die Produktpflichten liegen bei Hersteller, Einführer und Händler. Ein Verkehrsunternehmen, das ein interaktives Selbstbedienungsterminal für seine Beförderungsleistung nutzt, hat es zusätzlich als Element seiner Dienstleistung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e BFSG). Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt für Produkte nicht.

Welche digitalen Oberflächen eines Ticketing-Unternehmens zählen?

Jeder Schritt auf Website oder App, mit dem ein Verbraucher eine Veranstaltung findet, ein Ticket wählt und den Vertrag abschließt, gehört zur Dienstleistung. Sitzplatzwahl und E-Ticket-Zustellung nennt das Gesetz für Veranstaltungstickets nicht gesondert; behandeln Sie sie als Schritte desselben Ablaufs.

  • Ticketshop und Veranstaltungsseiten. Suche, Filter, Termine und Preise. Anhang I Abschnitt IV Buchst. g Ziffer i der Richtlinie verlangt Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte und Dienstleistungen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie bereitstellt.
  • Sitzplatzwahl. Ein Sitzplan ist ein Schritt im Kaufablauf. Wer keinen Platz per Tastatur oder Screenreader wählen kann, schließt den Kauf nicht ab.
  • Kasse. Anhang I Abschnitt IV Buchst. g Ziffern ii und iii nennen Identifizierung, Sicherheit, elektronische Signaturen und Zahlungsfunktionen, die nach der Richtlinie barrierefrei sein müssen.
  • E-Ticket-Zustellung. Für die Personenbeförderung nennt § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c BFSG elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste. Für Veranstaltungstickets fehlt eine solche Nennung; § 1 Abs. 4 Nr. 2 BFSG nimmt nur Dateiformate von Büro-Anwendungen aus, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Ein heute ausgestelltes Ticket-PDF ist damit aus diesem Grund nicht ausgenommen. Wo die Grenze für die zugestellte Datei verläuft, klären Sie mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
  • Bestell- und Kundenkontoseiten. Bestellstatus, Änderungen und Erstattungen gehören zur selben Dienstleistung.

§ 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG nimmt Inhalte Dritter aus, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert. Bei einem eingebetteten Buchungs-Widget, das Sie auswählen und einrichten, braucht es eine Einzelfallprüfung.

Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen für mein Ticketing-Unternehmen?

Sie gilt nur, wenn Sie Dienstleistungen erbringen und beide Grenzen einhalten: weniger als zehn Personen und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen; die Definition steht in § 2 Nr. 17 BFSG, in der Richtlinie in Art. 4 Abs. 5 und Art. 3 Nr. 23.

Die Ausnahme betrifft nur Dienstleistungen, für Produkte gibt es sie nicht. Sie bezieht sich auf das Unternehmen, nicht auf die Website: Ein kleines Team, das eine große Plattform betreibt, muss seine Beschäftigten und seine Zahlen trotzdem zählen. Halten Sie den Nachweis dieser Zahlen bereit.

Was sollte ein Ticketing-Unternehmen zuerst prüfen?

Prüfen Sie in dieser Reihenfolge: ob Sie im Anwendungsbereich sind, ob Sie die vorgeschriebenen Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlicht haben und ob eine Person ein Ticket allein mit der Tastatur kaufen kann. Der Dienstleistungserbringer erstellt die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 und macht sie für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG); in der Richtlinie steht das in Art. 13 Abs. 2 mit Anhang V.

  1. Klären Sie das Land: Beginnen Sie mit dem Gesetz jedes Landes, in dem Sie Verbrauchern Ihre Dienstleistung anbieten, nicht mit der Sprache Ihrer Website. Bei Kunden in Österreich ist der Ausgangspunkt das BaFG; bei grenzüberschreitenden Fällen fragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
  2. Gehen Sie ohne Maus per Tabulator durch Suche, Sitzplatzwahl, Warenkorb und Zahlung. Prüfmaßstab ist WCAG 2.1.1 Tastatur.
  3. Prüfen Sie einen Countdown für reservierte Plätze gegen WCAG 2.2.1 Zeitvorgaben anpassbar.
  4. Prüfen Sie, dass ein Sitzplan nicht allein auf Farbe beruht (WCAG 1.4.1) und dass Plätze Textnamen haben (WCAG 1.1.1).
  5. Prüfen Sie Formularbeschriftungen und Fehlermeldungen an der Kasse (WCAG 3.3.1, 3.3.2) sowie Namen und Rollen eigener Bedienelemente (WCAG 4.1.2).
  6. Entwerfen Sie die Barrierefreiheitserklärung und lassen Sie sie prüfen.

Die EN 301 549 ist hier der technische Maßstab; keine Fassung ist im Amtsblatt unter der Richtlinie (EU) 2019/882 zitiert, sie begründet daher keine Konformitätsvermutung nach dem EAA (Art. 15 Abs. 1).

Was zeigen automatische Tests bei einem Ticketshop, und was nicht?

Automatische Tests erfassen grob 30 bis 40 Prozent der WCAG-Erfolgskriterien, nicht 30 bis 40 Prozent der Fehler einer Website. Sie finden viele fehlende Beschriftungen, Kontrastfehler und fehlende Namen; ob ein Sitzplan nutzbar ist, können sie nicht beurteilen.

Ein Crawl folgt Links. Er wählt keine Plätze, hält sie nicht und bezahlt nicht; die Schritte nach der Sitzplatzwahl muss ein Mensch prüfen. Die Note 100 heißt: Automatisch wurde nichts gefunden. Sie heißt nicht, dass der Shop barrierefrei ist.

Wie hilft Inkluso einem Ticketing-Unternehmen?

Inkluso liefert datierte Belege und den Entwurf einer Erklärung; einen Shop macht es nicht barrierefrei. Der kostenlose Scan prüft die Startseite mit axe-core gegen WCAG 2.1 AA, ohne Konto und ohne Kreditkarte.

  • Einmaliges Audit, 149 €: ein Crawl von bis zu 100 Seiten, jeder Befund zugeordnet zu WCAG-Kriterium, EN-301-549-Klausel und Paragraf des gewählten nationalen Gesetzes, ein datiertes PDF und ein Tastatur-Durchgang (heuristisch, nicht in der Note).
  • Barrierefreiheitserklärung: ein Entwurf, den Sie vor der Veröffentlichung prüfen.
  • Monitoring: 49 € pro Monat oder 490 € pro Jahr für erneute Scans von bis zu 100 Seiten.

Wir behaupten nicht, zu finden, was kostenlose Werkzeuge übersehen. Sie erhalten die rechtliche Zuordnung, einen Crawl von bis zu 100 Seiten und einen Bericht, nach dem Sie handeln können.

FAQ

Gilt das BFSG für Ticketing-Websites?

Wahrscheinlich ja, wenn Sie online Tickets an Verbraucher verkaufen und kein Kleinstunternehmen sind. Veranstaltungstickets fallen unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG), Tickets im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr unter § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG.

Ist ein Ticketanbieter als Kleinstunternehmen ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG).

Deckt das BFSG Sitzplatzwahl und E-Ticket-Zustellung ab?

Die Sitzplatzwahl nennt das Gesetz nicht gesondert. Sie ist ein Schritt im Ablauf der Website oder App, der den Kauf abschließt, und gehört zur Dienstleistung. Elektronische Tickets nennt § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c BFSG nur für die Personenbeförderung; bei Veranstaltungstickets klären Sie die Reichweite mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Kann ein automatischer Scan zeigen, dass mein Ticketshop das BFSG erfüllt?

Nein. Automatische Tests erfassen grob 30 bis 40 Prozent der WCAG-Erfolgskriterien. Einen Sitzplan, einen Countdown oder einen Zahlungsschritt muss ein Mensch ausprobieren.

Was bietet Inkluso einem Ticketing-Unternehmen?

Einen kostenlosen Scan der Startseite, ein einmaliges Audit von bis zu 100 Seiten für 149 € mit Entwurf der Barrierefreiheitserklärung und einen datierten PDF-Bericht. Das ist Orientierung und Beleg, keine Zertifizierung.

Quellen

Prüfen Sie Ihren Ticketshop

Kostenloser Scan der Startseite gegen WCAG 2.1 AA mit axe-core, ohne Konto und ohne Kreditkarte. Sie sehen die ersten Befunde mit der passenden Fundstelle.

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Orientierung, keine Rechtsberatung. Ein Inkluso-Bericht ist keine Zertifizierung und keine Rechtsberatung. Automatische Tests erfassen grob 30 bis 40 Prozent der WCAG-Erfolgskriterien. Den Rest muss ein Mensch prüfen. Prüfen Sie vor dem Handeln den aktuellen Stand.