Inkluso-Banner auf dunkelgrünem Grund mit dem zweiten Satz von Artikel 50 Absatz 5 der KI-Verordnung: „Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.“
Der Satz, vor dem die meisten Leitfäden zu Artikel 50 haltmachen. Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50 Absatz 5, Satz 2.

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung unionsweit. Der Großteil der Kommentierung seither drehte sich darum, wen die Offenlegungspflicht trifft und was als Deepfake zählt. Deutlich weniger ging es um die Form, die der Hinweis haben muss. Genau die regelt Artikel 50 Absatz 5.

Die Vorschrift ist zwei Sätze lang. Die meisten Leitfäden zitieren den ersten.

Was Artikel 50 Absatz 5 sagt

Amtlicher deutscher Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1689:

„Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.“

Weil er auf die Absätze 1 bis 4 verweist, erfasst der zweite Satz jeden Hinweis des Artikels: den Chatbot-Hinweis nach Absatz 1, die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2, den Hinweis bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung nach Absatz 3, die Deepfake-Kennzeichnung und die Kennzeichnung von KI-erzeugtem Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse nach Absatz 4.

Und weil Artikel 50 unabhängig von der Risikoklasse gilt, ist das die einzige Stelle, an der eine Barrierefreiheitspflicht an Systeme andockt, die gar nicht hochriskant sind. Artikel 16 Buchstabe l hatte die Barrierefreiheit bereits den Anbietern von Hochrisiko-Systemen auferlegt. Artikel 50 Absatz 5 dehnt sie auf alle aus, die eine Transparenzpflicht trifft.

Wenn Sie noch sortieren, welche Pflichten am 2. August tatsächlich gegriffen haben und was der Omnibus verschoben hat: Unser Überblick zum 2. August legt die Zeitachse offen.

Welche Barrierefreiheitsanforderungen sind „geltend“?

Die Verordnung definiert den Begriff in Artikel 50 nicht, benennt die Instrumente aber an anderer Stelle. Artikel 16 Buchstabe l verpflichtet Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen dazu, „sicherzustellen, dass das Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt“.

Erwägungsgrund 80 nennt dasselbe Paar und ergänzt: „Die Anbieter sollten die Einhaltung dieser Anforderungen durch Voreinstellungen sicherstellen.“ Ein Hinweis am Rande für alle, die parallel die englische Fassung lesen: Dort steht an dieser Stelle „by design“. Zitiert ist hier durchgehend die amtliche deutsche Fassung.

Die beiden genannten Instrumente sind die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen und die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, der European Accessibility Act. Die zweite gilt für Dienstleistungen seit dem 28. Juni 2025 und ist national umgesetzt: in Deutschland durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) samt Barrierefreiheitsstärkungsgesetzverordnung (BFSGV), in Österreich durch das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023), in Tschechien durch das Gesetz Nr. 424/2023 Slg.

Erwägungsgrund 132 betrifft Artikel 50 unmittelbar. Danach sollten „diese Informationen und Mitteilungen … für Menschen mit Behinderungen in entsprechend barrierefrei zugänglicher Form bereitgestellt werden“, und bei der Umsetzung der Hinweispflicht sollten „die Merkmale von natürlichen Personen, die aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung schutzbedürftigen Gruppen angehören, berücksichtigt werden, soweit das KI-System auch mit diesen Gruppen interagieren soll“.

Artikel 50 Absatz 5 schafft also keinen neuen Barrierefreiheitsstandard. Er verweist auf den, der Sie ohnehin bindet, und zieht Ihren KI-Hinweis in dessen Anwendungsbereich.

Wen das bindet und wen nicht

Öffentliche Stellen sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfasst, und der Hinweis erbt das. Wer Dienstleistungen im Anwendungsbereich des European Accessibility Act erbringt, ist vom EAA erfasst, und der Hinweis erbt das. Dazu zählen unter anderem der elektronische Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, elektronische Kommunikationsdienste und Elemente von Personenverkehrsdiensten.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme des EAA gilt für Erbringer von Dienstleistungen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Für die erfassten Produkte gibt es keine entsprechende Ausnahme.

Bindet Sie kein Barrierefreiheitsregime, hat der zweite Satz nichts, woran er andocken könnte, und es bleibt beim ersten. Der ist enger. Der nächste Abschnitt ist allerdings ein Grund, sich nicht darauf zu stützen.

Die Offensichtlichkeits-Ausnahme hat eine Lücke

Artikel 50 Absatz 1 verlangt keinen Hinweis, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine Person es mit einem KI-System zu tun hat. Gemessen wird das amtlich „aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung“.

Erwägungsgrund 132 verlangt dann, bei der Umsetzung dieser Pflicht die Merkmale von Personen zu berücksichtigen, die aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung schutzbedürftigen Gruppen angehören, soweit das KI-System auch mit diesen Gruppen interagieren soll. Ein öffentlich zugänglicher Chatbot soll mit allen interagieren, Screenreader-Nutzer eingeschlossen. Ein visuelles Signal, das einen Chatbot für sehende Nutzer offensichtlich macht, ein Avatar, eine Farbgebung, eine stilisierte Oberfläche, ist für einen Screenreader-Nutzer nicht offensichtlich. Für einen Teil des Publikums trägt die Ausnahme dann möglicherweise nicht.

Die finalen Leitlinien der Kommission weisen in dieselbe Richtung: Sie behandeln die Anforderungen als strenger, wenn Kinder oder andere schutzbedürftige Gruppen zum adressierten Publikum gehören.

Was die Leitlinien der Kommission bereits ausschließen

Die Entwurfsleitlinien der Kommission vom 8. Mai 2026 verwarfen nach der Lesart von Greenberg Traurig drei Muster ausdrücklich, und die am 20. Juli 2026 angenommenen finalen Leitlinien halten diese Linie: einen Verweis in den AGB oder in der Produktdokumentation, der nicht ausreiche; rein technische Kennzeichnungen, denn Metadaten oder Wasserzeichen allein genügten ebenfalls nicht, weil Nutzer sie im Moment der Interaktion typischerweise nicht bemerkten; und vage Bezeichnungen wie „Assistent“ oder technische Beschreibungen wie „dieses System nutzt LLMs“.

Empfohlen wird stattdessen eine Kombination von Formaten: Hinweise in einfacher Sprache, akustische Signale und dauerhaft sichtbare Indikatoren, ausgeliefert im Moment der Interaktion.

Diese Empfehlung lohnt einen Moment. Die Leitlinien zeigen bereits über einen rein visuellen Hinweis hinaus, bevor man beim Barrierefreiheitssatz überhaupt angekommen ist.

Sechs Muster, die scheitern

Der Hinweis ist als Pixel ins Bild gebrannt. Ein „KI-generiert“-Vermerk, der in die Grafik gerendert wurde, trägt keinen Text. Ein Screenreader sagt nichts an, solange der Alternativtext ihn nicht wiederholt.

Ein Badge oder Icon ohne zugänglichen Namen. Ein KI-Symbol neben einer Nachricht ist für assistive Technik unsichtbar, wenn es keine programmatische Beschriftung hat.

Zu geringer Kontrast. Graue Beschriftung auf hellem Grund, oder eine Beschriftung über einem unruhigen Foto: vorhanden und trotzdem nicht lesbar. Das Verhältnis 4,5:1 für normalen Text aus der WCAG ist der Maßstab, mit dem die nationalen Regime arbeiten.

Tooltips, die nur bei Hover erscheinen. Ein Hinweis, der bei Mauszeiger-Kontakt auftaucht, ist per Tastatur nicht erreichbar und existiert auf Touch-Geräten nicht. Meist fällt er zusätzlich durch die Zeitprüfung: Er kommt nach der ersten Interaktion statt zu ihr.

Toasts, die verschwinden. Ein Banner, das sich selbst schließt, in einem Container ohne Live-Region, wird nie angesagt. Für diese Nutzer ist er bei der ersten Aussetzung nicht angekommen.

AGB, Footer und Einstellungsseiten. Nach den Leitlinien reicht das für niemanden aus. Bindend sind sie nicht, aber sie sind der Maßstab, an dem sich die Aufsicht voraussichtlich orientieren wird. Wenn der barrierefreie Rückfallweg „steht in den AGB“ lautet, hat man zwei Probleme statt einem.

Wie ein tragfähiger Hinweis aussieht

Er existiert als Text, nicht als Pixel. Er ist programmatisch mit dem verknüpft, was er beschreibt, sodass die Beziehung auch bei nicht-visueller Navigation erhalten bleibt. Jedes Badge und jedes Icon, das ihn trägt, hat einen zugänglichen Namen.

Er erreicht den Kontrast, mit dem das einschlägige nationale Regime arbeitet. Er ist per Tastatur und per Touch erreichbar, nicht nur per Zeigegerät. Er wird zur ersten Interaktion oder Aussetzung angesagt und nicht danach, was in einer dynamischen Oberfläche in der Regel eine Live-Region bedeutet statt eines Elements, das irgendwo außerhalb der Lesereihenfolge gerendert wird.

Bei veröffentlichten Medien trägt die sichtbare Beschriftung das Gewicht, denn die Leitlinien sind eindeutig: Die maschinenlesbare Kennzeichnung allein erfüllt die Pflicht nicht.

Es gibt keinen sicheren Hafen, also ist der Nachweis das Lieferobjekt

Unter dem European Accessibility Act ist bislang keine harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert worden, eine Konformitätsvermutung steht also nicht zur Verfügung. In Deutschland ist das § 4 BFSG: Die Vermutung greift für harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt unter der Richtlinie (EU) 2019/882 veröffentlicht sind, und genau diese Fundstelle steht noch aus. Praktischer Maßstab ist die EN 301 549 V3.2.1, die auf WCAG 2.1 Stufe A und AA abbildet; V4.1.0, die auf WCAG 2.2 umstellt, ist ein Schlussentwurf und keine geltende Fassung. Keine von beiden ist ein rechtlicher Schutzschild. Unter der Richtlinie (EU) 2016/2102 ist die Lage anders: Dort zitiert der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 der Kommission die EN 301 549.

Man kann also nicht auf eine Norm zeigen und damit aufhören. Was man erzeugen kann, ist ein datierter Nachweis, dass geprüft wurde. Für die Planung nützlich: Ein automatisierter Scan findet zuverlässig rund 30 bis 40 Prozent der WCAG-Probleme. Fokusreihenfolge, sinnvolle Lesereihenfolge und komplexe Widgets brauchen eine Tastatur und einen Screenreader in der Hand eines Menschen.

Was zu tun ist

  1. Listen Sie jede Oberfläche auf, die einen Hinweis schuldet. Chat- und Sprachschnittstellen, alles, was synthetische Medien erzeugt, alles mit Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung, jeder KI-erstellte Text, der zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht wird.
  2. Halten Sie je Oberfläche fest, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind. Artikel 50 verteilt die Pflichten entlang dieser Linie, und in den meisten Inventaren fehlt genau diese Spalte.
  3. Prüfen Sie jeden Hinweis mit Tastatur und Screenreader. Hintabben. Zuhören. Notieren, ob er vor oder nach der ersten Interaktion kommt.
  4. Räumen Sie zuerst die Pixel- und Icon-Fälle ab. Am billigsten zu beheben, am häufigsten falsch.
  5. Halten Sie Prüfdatum und Befund fest. Nach Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g der KI-Verordnung sind für Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Artikels 50 Geldbußen von bis zu 15 000 000 EUR oder, im Falle von Unternehmen, von bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vorgesehen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Nach den nationalen Barrierefreiheitsregimen besteht eine eigene Exponierung mit eigenen gesetzlichen Höchstbeträgen. Dasselbe Dokument beantwortet beides, und es ist ein datierter Nachweis, keine Behauptung.

Für Schritt 3 ist die automatisierte Ebene die billige Hälfte, und Sie können sofort anfangen: Unser kostenloser Barrierefreiheit-Test prüft eine Seite gegen WCAG 2.1 AA, samt der Kontrast- und Namensfehler, an denen die meisten Hinweis-Badges scheitern.

Warum sich die beiden Regime hier treffen

Artikel 16 Buchstabe l hatte Barrierefreiheit für Hochrisiko-Systeme bereits zu einer Anforderung an die Konzeption gemacht. Was Artikel 50 Absatz 5 hinzufügt, ist Reichweite: eine Transparenzpflicht, die Systeme jeder Risikoklasse trifft und sich in eine Barrierefreiheitsanforderung auflöst, die viele der Teams, die diese Hinweise ausliefern, noch nie lesen mussten.

Interessenoffenlegung: Wir arbeiten auf beiden Seiten. Klariq deckt die KI-Verordnung ab, Inkluso die Barrierefreiheit. So kam diese Vorschrift auf unseren Tisch, und das ist vermutlich auch der Grund, warum sie übersehen wird. Die meisten Teams haben eine der beiden Kompetenzen im Haus. Dieser Satz braucht beide.

Quellen

Sehen Sie, wo Ihre Website steht

Der kostenlose Scan prüft Ihre Website gegen WCAG 2.1 AA und zeigt erste Ergebnisse in wenigen Minuten.

Website kostenlos scannen Musterbericht herunterladen

Keine Rechtsberatung. Orientierung, mit benannten Quellen, damit Sie sie gegen Ihren eigenen Sachverhalt prüfen können.